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Verkehrszeichen auf landwirtschaftlichen Privatgrundstücken – rechtlich zulässig?

Entschädigungsansprüche im Falle einer Nutzungsbeeinträchtigung beantragen

Inhalt

Mitunter kommt es vor, dass auf land- und forstwirtschaftlichen Privatgrundstücken Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für eine bewirtschaftende Land- und Forstwirtin bzw. einen bewirtschaftenden Land- und Forstwirt stellt sich in derartigen Fällen die Frage, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist und ob hier nicht zudem ein Entschädigungsanspruch besteht.

Rechtslage

Die rechtliche Klärung dieser Frage erfolgt basierend auf den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§ 33 StVO). Ist die Anbringung von Verkehrszeichen auf dem Straßengrund nicht möglich, so ist es zulässig, diese auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden. Wird die vollständige Nutzbarkeit der Liegenschaft infolge des Aufstellens der Verkehrszeichen erheblich beeinträchtigt, so ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft hierfür zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so kann der betroffene Eigentümer beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe der Entschädigung einbringen. Über den hat dann das Gericht in der Folge im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.

Es zeigt sich somit, dass grundsätzlich Land- und Forstwirte ein Aufstellen von Verkehrszeichen auf ihrem Grund und Boden zu dulden haben. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich nur, wenn die Verkehrseinrichtung zu einer erheblichen Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Liegenschaft führt.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: JFL Photography - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Großschedl & Pußwald Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH

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